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Eine gut durchdachte betriebliche Arbeitssicherheitsstruktur ermöglicht effizientes und unfallfreies Arbeiten in Ihrem Betrieb.

Hintergrundinformation:

In Deutschland erlassen die Berufsgenossenschaften sog. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV). Unfallverhütungsvorschriften, die von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erlassen werden, werden als GUV-Vorschriften (GUV-V) bezeichnet. In den daraus resultierenden technischen Regeln ist die Umsetzung für verschiedene Belange der betrieblichen Arbeitssicherheit beschrieben.

„Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt“ (DGUV-V-1, Grundsätze der Prävention)

Der Unternehmer ist laut dem Vorschriftentext verpflichtet, die Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz-, Umweltschutz- und Brandschutzrichtlinien ins seinem Betrieb zu erfüllen. Der Unternehmer kann für diese Aufgaben eine externe arbeitssicherheitsfachliche Betreuung beauftragen, die Ihn in Arbeits- und Gesundheitsschutz berät und mit fundiertem Wissen in der Bewertung und Ausarbeitung unterstützt.
Die Beauftragung wird durch die DGUV-V-2 geregelt.

Die Unfallverhütungsvorschriften stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

Der Betreiber ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dazu verpflichtet, die Arbeitsmittel regelmäßig von einer befähigten Person oder Sachkundigen (§10 BetrSichV) prüfen zu lassen. Die Fristen werden nach §3 Abs. 3 BetrSichV geregelt, können aber davon abweichen in Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilungen. Schaden verursachende Einflüsse vom Arbeitsmittel werden somit rechtzeitig erkannt.

Die Prüfungen werden nach den einschlägigen DGUV-Regelwerken (Früher BG) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) durchgeführt.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber zur Beurteilung der Gefährdungen für die Arbeitnehmer im eigenen Betrieb. Da es jedoch keine gesetzliche Formvorschrift gibt, leiden immer mehr Unternehmen unter kompletter Risikoüber– oder Unterschätzung.

„Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!“

Die angemessene Beurteilung von Gefahren erfordert Fachwissen und ein gewisses Maß an Erfahrung. Wir stehen Ihnen schon bei der ersten Risikoanalyse zur Seite und beraten Sie fortan direkt vor Ort.

In der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche weiteren Maßnahmen der Unternehmer treffen muss, um seinen betrieblichen Arbeitsschutz zu gestalten. Sind die technischen Möglichkeiten ausgeschöpft, greifen die so genannten organisatorischen Schutzmaßnahmen. Eines der wichtigen Instrumente hierbei ist die Betriebsanweisung, die den Mitarbeiter direkt an der Maschine informiert.

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden“ (DGUV-V-3, §5 Absatz 1, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)

Die elektrischen Betriebsmittel müssen in regelmäßigen Abständen von einer Elektrofachkraft oder befähigten Person auf Betriebssicherheit geprüft werden. Die Prüfung dient der Früherkennung von elektrischen Gefahren an Arbeitsmitteln der Beschäftigten. Unser geschultes Personal wendet ein automatisiertes Messverfahren an und kann zuverlässig die Wiederholungsprüfung an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen.

§4 der DGUV Vorschrift 1 besagt: (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, ent­sprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (…) zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen (…) Im Rahmen des ausgearbeiteten Arbeitssicherheitskonzeptes übernehmen wir die Unterweisungen der Versicherten.

Andreas Huge Dipl.-Ing. (FH)

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Fon 04442 808870
a.huge@ibh-tuev.de
ahuge@tuev-nord.de

Niels Bötel

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Kevin Ölscher

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Michael Heinzel

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