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Der § 12 Arbeitsschutzgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Unterweisungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen müssen die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der täglichen Arbeit unterweisen. Dies soll die Motivation zu sicherheitsgerechten Verhalten, Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Beschäftigten zudem über die möglichen Gefahren und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz informieren. Zusätzlich zu der sicherheitsfachlichen Betreuung in Ihrem Betrieb bieten wir die gesetzlichen Unterweisungen für Mitarbeiter an. Auch speziellere Unterweisungen wie z.B. Kranführer, Hebe- und Hubarbeitsbühnenbediener, Brandschutzhelfer, etc. sind in unserem Schulungskatalog enthalten.

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer die Transportaufgaben zuverlässig und sicher durchführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Ausbildung erforderlich. Die Ausbildung zum Kranführer beinhaltet allgemeine Vorschriften und spezielle Kenntnisnahme des Regelwerks der Berufsgenossenschaften.

Darüber hinaus werden ausführliche Einblicke in die technischen Besonderheiten der unterschiedlichen Krantypen vermittelt. Ein weiterer Bestandteil der Ausbildung ist die korrekte Nutzung verschiedener Anschlagmittel. Die Ausbildungsdauer für Brücken-, Portal- oder Schwenkarmkrane beläuft sich auf etwa 8 – 9 Std. (je nach Teilnehmerzahl, jedoch nicht über 12 Pers.) Sie wird abgeschlossen, mit einer dokumentierten schriftlichen Prüfung und einer bewerteten Praktischen Prüfung.

Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über ausgebildete Fahrer verfügen. Ziel ist der sichere, wirtschaftliche und zweckentsprechende Betrieb von Gabelstaplern & Co.

Die allgemeine Ausbildung beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung. Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen. Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug. In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach.

Die Ausbildungsdauer für die Ausbildung beläuft sich auf etwa 8 – 9 Std. (je nach Teilnehmerzahl, jedoch nicht über 12 Pers.). Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat.

Auf Baustellen und bei vielen Tätigkeiten in Betrieben kommen immer häufiger fahrbare Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Damit steigt die Produktivität, die Arbeit wird erleichtert und der Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessert. Die Leiter als kurzzeitiger Arbeitsplatz verliert immer mehr an Bedeutung.

Zum sicheren Betreiben gehört ein Maß an Grundinformationen, Wissen und fachspezifischem Können. Neben dem Fachwissen müssen die Gefährdungen beim Umgang erkannt und Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen festgelegt werden. Unsere Ausbildung von Hubarbeitsbühnenbedienern verläuft nach dem DGUV Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ (DGUV Grundsatz 308-008).

Die Ausbildungsdauer für die Ausbildung von Hubarbeitsbühnenbedienern beläuft sich auf etwa 8 – 9 Std. (je nach Teilnehmerzahl, jedoch nicht über 12 Pers.) Sie wird mit einer dokumentierten schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

Der Brandschutzhelfer hat in einem Betrieb viele Aufgaben zu erfüllen.
Im Falle eines Brandes unterstützt er bei der Evakuierung und der Absicherung des Sammelplatzes. Zudem dient der Brandschutzhelfer in seiner Funktion als Ansprechpartner für den Brandschutzbeauftragten und hilft bei Prävention von Bränden. Die Erfordernis von Brandschutzhelfern ist im §10 des Arbeitsschutzgesetzes und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände”) aufgeführt. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich die notwendige Anzahl der Personen mit Brandschutzhelfer-Funktion. Gemessen an der Anzahl der Mitarbeiter sind 5% in der Regel ausreichend.

Teilnehmerkreis:
Personen, die Bagger, Lader, Planier- und Schürfgeräte bedienen wollen.

Ausbildungsziel:
Die Lehrgangsteilnehmer können die Erdbaumaschinen richtig und sicher unter Einhaltung der UVV, insbesondere der DGUV Regel 100-500, DGUV Vorschrift 38, DGUV Vorschrift 1, bedienen. Die Dauer der Ausbildung zum Erdbaumaschinenführer richtet sich nach dem Vorwissen der Schulungsteilnehmer. In einem Anfängerkurs kann der theoretische und praktische Teil mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Dabei müssen die Kursteilnehmer die Gelegenheit bekommen, auf verschiedenen Maschinen ihre erworbenen Kenntnisse zu üben und zu vertiefen. Bitte beachten sie, dass nicht mehr als vier bis acht Personen gleichzeitig an einem Gerät ausgebildet werden können. Nur mit einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zum Erdbaumaschinenführer erbracht. Die Ausbildung findet in Ihrem Unternehmen statt. So kann sichergestellt werden, dass mit dem Equipment gearbeitet wird, mit dem das Bedienpersonal zukünftig tätig ist.

Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, darf der Unternehmer nur Personen für Arbeiten mit der Motorsäge einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.

Die Ausbildung unterteilt sich in 4 Module:
Modul A– Grundlagen der Motorsägen Arbeit
Modul B– Baumfällung und Aufarbeitung
Modul C– Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, ohne stückweises Abtragen von Bäumen
Modul D– Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, mit stückweisem Abtragen von Bäumen

Ansprechpartner für Schulungen

Michael Heinzel

Michael Heinzel

Fon 04442 80887-14
m.heinzel@ibh-tuev.de